Cookies und kein Ende – das neue TTDSG und das aktuelle Urteil gegen CookieBot

Cookies und kein Ende – das neue TTDSG und das aktuelle Urteil gegen CookieBot

Die Verwendung von Cookies auf Webseiten ist aus Sicht des Datenschutzes ebenso wie aus Nutzerperspektive ein stetes Ärgernis. Datenschützer bemängeln die zum Teil bewusst missverständlichen oder intransparenten Cookie-Banner-Lösungen. Webseitenbesucher fühlen sich von den vorgeschalteten Cookie-Bannern oftmals einfach nur genervt. Für mehr Klarheit soll an dieser Stelle das neue „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)“ sorgen, das am 01.12.2021 in Kraft getreten ist. Darüber hinaus sorgt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für Aufsehen, in dem eine bekannte Cookie-Zustimmungslösung für nicht zulässig erklärt wurde.

Im Folgenden finden Sie fünf Tipps, auf die Sie als Betreiber einer Website jetzt achten sollten, damit Sie datenschutzkonform arbeiten und vor Abmahnungen oder Bußgeldern geschützt sind.

Fünf Tipps für Ihre Website

  1. Wenn Tools auf Ihrer Website Nutzerdaten von Ihrer Website an externe Dienste Dritter übermitteln, ist dies zustimmungspflichtig, wenn diese Datenübertragung für die Funktion Ihrer Website nicht zwingend erforderlich ist (z.B. Warenkorb-Cookie).

  2. Eine Reichweitenmessung Ihrer Seite („Tracking“) kann nur dann ohne Zustimmung erfolgen, wenn dies vollkommen anonym geschieht. Ansonsten ist ein Tracking der Website stets zustimmungspflichtig.

  3. Sollten Dienste von Anbietern mit Sitz in den USA auf der Website genutzt werden (z.B. Google Analytics, Google Maps, YouTube, Vimeo, Calendy oder andere), ist im Zustimmungstool auf jeden Fall auf den möglichen Datentransfer in die USA gemäß Art. 44 DS-GVO hinzuweisen.

  4. Um die Zustimmung oder Ablehnung zu den einzelnen Cookies komfortabel zu managen, empfiehlt sich die Nutzung eines sog. „Cookie-Consent-Tools“ (Cookie-Zustimmungslösung). Diese sollte von einem in der EU ansässigen Anbieter stammen und es sollten – wenn überhaupt – Daten nur auf Servern von EU-Dienstleistern gespeichert werden. Dies war aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bei CookieBot offenbar nicht der Fall.

  5. Bei der Umsetzung einer solchen Lösung sollten Sie darauf achten, dass die drei wesentlichen Optionen („alle zustimmen“, „alle abwählen“ und „Einstellungen“) gleichberechtigt dargestellt sind und gleichermaßen einfach gewählt werden können. Lösungen, bei denen auf der Startseite ein großer Knopf einlädt, allen Cookies zuzustimmen, während ein unscheinbarer Knopf auf „Einstellungen“ verweist, während der Button „alle abwählen“ gänzlich fehlt, sind gemäß dem neuen TTDSG nicht rechtskonform – wenn auch immer noch häufig anzutreffen.

Sollten Sie Fragen zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz oder zu Datenschutz und Datensicherheit in Ihrem Unternehmen haben, kommen Sie gern auf mich zu und senden Sie mir eine Mail.

Guido Wirtz
Teilen: